Neue Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ab dem 01.06.2024

Ausschnitt von einer Hand, die einen Reisepass und eine Karte festhält

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Mit den Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sollen Fachkräften aus dem Ausland bessere Möglichkeiten für Ausbildung, Studium und Arbeit in Deutschland geboten werden. Diese Maßnahmen sollen den Fachkräftemangel hierzulande bekämpfen und die Attraktivität Deutschlands als Zielort für qualifizierte Arbeitskräfte erhöhen.

Die Novellierungen des Gesetzes werden in drei Stufen von November 2023 bis Juni 2024 umgesetzt. Zum 01. Juni tritt die dritte Stufe in Kraft. Nachfolgend werden diese Änderungen zusammengefasst:

Einführung der Chancenkarte zur Jobsuche:

  • Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als „Fachkräfte“ nach § 18 Abs. 3 AufenthG gelten, erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen.
  • Alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder deutsche (Niveau A1 GER) oder englische (Niveau B2 GER) Sprachkenntnisse erforderlich.
  • Man kann außerdem für die Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Berufserfahrung, Alter und weitere Aspekte Punkte sammeln. Es müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden, um die Chancenkarte zu erhalten.
  • Die Chancenkarte wird für ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Während des Aufenthalts zur Jobsuche ist eine Probearbeit oder Nebenbeschäftigung möglich. Wenn man danach keinen anderen Erwerbstitel (§§ 18 bis 21 des Aufenthaltsgesetzes) bekommen kann, aber ein Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, kann die Chancenkarte um weitere zwei Jahre verlängert werden.
  • Punktetabelle für die Chancenkarte:

Kriterien

4 Punkte

3 Punkte

2 Punkte

1 Punkt

Qualifikation

Teilweise Anerkennung oder Bescheid mit Auflage

 

 

Qualifikation in einem Engpassberuf

Sprachkenntnisse

 

Deutsch B2

Deutsch B1

Deutsch A2 oder Englisch C1

Berufserfahrung (in Zusammenhang mit der Qualifikation)

 

Mind. 5 Jahre in den letzten 7 Jahren

Mind. 2 Jahre in den letzten 5 Jahren

 

Alter

 

 

≤ 35 Jahre

≤ 40 Jahre

Rechtmäßiger und ununterbrochener Voraufenthalt im Bundesgebiet

 

 

 

mind. 6 Monate in den letzten 5 Jahren

Gemeinsamer Antrag auf Chancenkarte

 

 

 

gemeinsam mit Ehegatt:in oder Lebenspartner:in, der/die die Anforderungen der Chancenkarte erfüllt


Neue Westbalkanregelung:

  • Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien
  • Einreise zur Ausübung jeder Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen, unabhängig von der Qualifikation (Arbeitsvertrag muss geschlossen werden)
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig
  • Kontingent ausgeweitet auf 50.000 pro Jahr (zuvor 25.000)
  • Regelung ab 2024 entfristet


Weitere Informationen finden Sie in unserer Infothek sowie in unseren Handreichungen für Unternehmen und für Beratungskräfte.

Hier können Sie den gesamten Gesetzestext nachlesen.