Chancen für Fachkräfte durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten eine Einwanderung nach Deutschland erleichtert. Hiermit soll dem demographischen Wandel und dem damit verbundenen Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.  Im Jahr 2023 wurde eine Novellierung des FEG beschlossen: das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Die Änderungen treten in drei Stufen in Kraft: November 2023, März 2024 und Juni 2024.

Im Wesentlichen regelt das FEG folgende Möglichkeiten des Aufenthalts von Fachkräften aus Drittstaaten in Deutschland: 

  • Aufenthaltstitel als anerkannte Fachkraft: Als Fachkraft gelten sowohl Hochschulabsolvent:innen als auch Beschäftigte mit einer Berufsausbildung. Seit dem 18.11.2023 können anerkannte Fachkräfte jede qualifizierte Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen annehmen. Es sind keine Sprachkenntnisse nachzuweisen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Arbeitsvertrages. Seit dem 18.11.23 besteht außerdem Anspruch auf den Aufenthaltstitel, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Zuvor war der Aufenthaltstitel eine Kann-Bestimmung.
     
  • Aufenthaltstitel für Hochschulabsolvent:innen und Spezialist:innen bestimmter Berufsgruppen aus Drittstaaten: die Blaue Karte EU.
    Voraussetzung für den Erhalt ist ein deutscher oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist oder – seit der Novellierung – ein gleichwertiger Abschluss des tertiären Bildungssystems (Ausnahme: IT-Spezialist:innen erhalten die Blaue Karte EU auch ohne Hochschulabschluss). Zudem muss ein Arbeitsvertrag mit einem festgelegten Mindestgehalt vorliegen. Dieses Mindestgehalt wurde zum 18.11.2023 abgesenkt: auf 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für die Engpassberufe und Berufsanfänger:innen (im Jahr 2023: rund 39.680 Euro) sowie 50 % für alle anderen Berufe (im Jahr 2023: rund 43.800 Euro). Darüber hinaus wurden der Familiennachzug und die Mobilität innerhalb der EU für Inhaber:innen der Blauen Karte EU erleichtert.
     
  • Aufenthaltstitel zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation:​​​​​:
    • Für teilanerkannte Fachkräfte besteht die Möglichkeit der Einreise zur Qualifizierung, wenn Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER), ein im Herkunftsstaat anerkannter Abschluss und ein Anerkennungsbescheid mit dem Ergebnis „teilweise Anerkennung“ vorliegen. Während der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme ist ab März 2024 eine Nebenbeschäftigung möglich. Die Aufenthaltserlaubnis wird ab März 2024 außerdem für zwei Jahre erteilt, bisher nur für 18 Monate.
    • Im März 2024 tritt die Anerkennungspartnerschaft in Kraft. Die Visumserteilung ist mit der Verpflichtung der Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen sind: ein Arbeitsvertrag, das Vorliegen einer Berufsqualifikation (mind. zweijährige Ausbildung oder Hochschulabschluss, anerkannt im Ausbildungsstaat), sowie deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER). Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
    • Ab März 2024 ist die Einreise zur Qualifikationsanalyse möglich. Anerkennungssuchenden, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation nach Einschätzung der zuständigen Stelle eine Qualifikationsanalyse in Deutschland durchführen sollten, kann zu diesem Zweck ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Voraussetzung sind unter anderem Deutschkenntnisse auf Niveau A2 (GER).
  • Sonderregelung bei berufspraktischer Erfahrung: Die Möglichkeit der Einreise und Beschäftigung von Personen mit berufspraktischer Erfahrung wird ab März 2024 erweitert und gilt für alle nicht-reglementierten Berufe. Voraussetzungen sind ein im Herkunftsland anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer. Zudem sind mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf vorausgesetzt. Die formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich. Dafür muss ein Mindestgehalt von 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreicht werden, außer der:die Arbeitgeber:in unterliegt der Tarifbindung.
    • Für IT-Spezialist:innen wird der Arbeitsmarktzugang zusätzlich erleichtert: Die notwendige Berufserfahrung wird auf zwei Jahre reduziert (vorher drei Jahre). Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist weiterhin nicht erforderlich. Sprachkenntnisse müssen für das Visum nicht mehr nachgewiesen werden.
  • Einreise zur Arbeitsplatzsuche:
    • Einführung der Chancenkarte zur Jobsuche ab Juni 2024:
      • Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als „Fachkräfte“ nach §18 Abs. 3 AufenthG gelten, erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen.
      • Alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich.
        Man kann außerdem für Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Berufserfahrung, Alter und weitere Punkte sammeln. Es müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden, um die Chancenkarte zu erhalten.
        Die Chancenkarte wird für ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Während des Aufenthalts ist eine Probearbeit oder Nebenbeschäftigung möglich. Wenn man danach keinen anderen Erwerbstitel (§§ 18 bis 21 des Aufenthaltsgesetzes) bekommen kann, aber ein Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, kann die Chancenkarte um weitere zwei Jahre verlängert werden.
  • „Spurwechsel“ für Asylbewerber:innen: Ab März 2024 können Asylbewerber:innen, die ein Arbeitsplatzangebot sowie eine Qualifikation für die Beschäftigung vorlegen können und vor dem 29.03.2023 eingereist sind, in einen Aufenthaltstitel als Fachkraft wechseln.
     
  • Kurzzeitige Beschäftigung und Saisonarbeit: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) legt ein Kontingent zur kurzzeitigen Beschäftigung oder einer Saisonbeschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung für bestimmte Berufsgruppen fest. Die Befristung der Beschäftigung ist für max. 8 Monate innerhalb von 12 Monaten bei mindestens 30 Std. Beschäftigung pro Woche. Die Arbeitgeber:innen müssen der Tarifbindung unterliegen und die Reisekosten tragen.
     
  • Erleichterungen für Berufskraftfahrer:innen: keine Prüfung der Fahrerlaubnis, keine Vorrangprüfung und keine Sprachkenntnisse notwendig.

Hier geht es zum vollständigen Gesetzestext des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Den Gesetzestext des ursprünglichen FEG finden Sie ebenfalls im Bundesgesetzblatt.

Die Neuerungen des FEG haben wir in zwei Handreichungen für Unternehmen und für Beratungskräfte zusammengefasst.

Auf dem Portal „Make it in Germany“ finden Sie noch weitere Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz.