Grundsätzlich muss vor der Einreise nach Deutschland ein Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA und dem Vereinigten Königreich können den Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen. Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit darf erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels aufgenommen werden. Zuständig für die Zustimmung zum Aufenthaltstitel ist außerdem die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit mit ihren regionalen Standorten. Sie wird bei der Vergabe des Aufenthaltstitels intern durch die Ausländerbehörde eingeschaltet.
Neben dem Visum für die Einreise und dem anschließenden kurzfristigen Aufenthalt wird der Aufenthaltstitel erteilt als: Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind unbefristete Aufenthaltstitel. Die anderen genannten Aufenthaltstitel sind zeitlich befristet und zweckgebunden. Sie werden Personen erteilt, die
Ein Aufenthaltstitel kann verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen dafür weiterhin erfüllt sind. Bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird auch berücksichtigt, ob die betreffende Person ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilgenommen hat, wenn sie gemäß § 44a des Aufenthaltsgesetzes dazu verpflichtet ist. Das trifft vor allem bei sehr geringen Deutschkenntnissen oder besonderem Integrationsbedarf zu.
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