Nicht-EU-Ausländer:innen (Drittstaatsangehörige) benötigen für eine Arbeitsaufnahme oder eine betriebliche Berufsausbildung einen Aufenthaltstitel, der es ihnen erlaubt, erwerbstätig zu sein. Die Aufenthaltspapiere und der Aufenthaltstitel werden von der Ausländerbehörde ausgestellt. Voraussetzung ist im Regelfall die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung. Dafür wird eine Prüfung der Arbeitsplatzbedingungen durchgeführt. Hierbei geht es um angemessene Entlohnung und gleichwertige Arbeitsbedingungen für ausländische Arbeitnehmer:innen.
Eine gute Übersicht, bei welchem Aufenthaltstitel unter welchen Voraussetzungen ein Zugang zur Erwerbstätigkeit besteht, erhalten Sie in dieser Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe (Stand Dezember 2025).