Weitere Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten

Ausschnitt von einer Hand, die einen Reisepass und eine Karte festhält

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Mit den Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sollen Fachkräften aus dem Ausland bessere Möglichkeiten für Ausbildung, Studium und Arbeit in Deutschland geboten werden. Diese Maßnahmen sollen den Fachkräftemangel hierzulande bekämpfen und die Attraktivität Deutschlands als Zielort für qualifizierte Arbeitskräfte erhöhen.

Die Novellierungen des Gesetzes werden in drei Stufen von November 2023 bis Juni 2024 umgesetzt. Zum 01. März tritt die zweite Stufe in Kraft. Nachfolgend werden diese Änderungen zusammengefasst:

Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

  • Durch Qualifizierungsmaßnahmen (§ 16d Abs. 1 und 2 AufenthG) haben Fachkräfte die Möglichkeit, ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen zu lassen. Hierfür wird ein Aufenthaltstitel für 24 Monate erteilt (zuvor 18 Monate), der um 12 Monate verlängert werden kann (zuvor sechs Monate). Zudem ist neuerdings eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche (zuvor 10 Stunden) oder eine zeitlich uneingeschränkte Beschäftigung im berufsfachlichen Zusammenhang möglich.
  • Die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG) umfasst die Verpflichtung von Fachkraft und Arbeitgeber:in, das Anerkennungsverfahren nach der Einreise aktiv zu betreiben. Für die Visumsverteilung werden ein Arbeitsvertrag, das Vorliegen einer im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsqualifikation und deutsche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau (GER) vorausgesetzt. Das heißt, dass eine Einreise nach Deutschland möglich ist, ohne dass das Anerkennungsverfahren vorher bereits begonnen wurde.
  • Die Qualifikationsanalyse (§ 16d Abs. 6 AufenthG) kommt zum Tragen, wenn aufgrund des teilweisen Fehlens erforderlicher Unterlagen keine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt werden kann. In diesen Fällen können Kenntnisse durch sonstige Verfahren (z. B. Arbeitsproben, Fachgespräche o. Ä.) festgestellt werden. Während des Aufenthalts ist eine Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden pro Woche oder eine mit dem Gleichwertigkeitsverfahren zusammenhängende Beschäftigung ohne zeitliche Einschränkung möglich, sofern die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Anschließend kann – sofern notwendig – ein Aufenthalt zur Erreichung der vollen Gleichwertigkeit nach § 16d Abs. 1 oder Abs. 3 oder ein Aufenthalt als Fachkraft nach § 18a beantragt werden.

Einreise und Beschäftigung für qualifizierte Fachkräfte

  • Die Einreise und Beschäftigung für Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Erfahrungen (§ 19c Abs. 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV) wurde von der Gruppe der IT-Spezialist:innen auf alle Branchen erweitert. Voraussetzungen für die Einreise und Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen sind das Vorweisen einer im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulausbildung von mindestens zwei Jahren oder ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK) sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung. Im Falle von IT- Spezialist:innen fällt die Voraussetzung eines Berufs- oder Hochschulabschlusses weg.
  • Die Niederlassungserlaubnis wird für Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft besitzen, bereits nach drei (statt bisher vier) Jahren erteilt.

Neue Regelungen im Bereich Asyl

  • Der neue „Spurwechsel“ (§ 10 AufenthG) ermöglicht es Asylbewerber:innen eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu erlangen, wenn sie vor dem 29.03.2023 eingereist sind, ihnen ein Arbeitsplatzangebot vorliegt und sie im Besitz einer Beschäftigungsqualifikation sind. 


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Hier können Sie den gesamten Gesetzestext nachlesen.