Das Chancen-Aufenthaltsrecht

Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) galt vom 31.12.2022 bis zum 31.12.2025 und eröffnete Personen in Duldung die Möglichkeit, eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Im Folgenden wird erläutert, welche Bestimmungen nach dem Ablauf des Chancen-Aufenthaltsrechts weiterhin gelten, welche Möglichkeiten Betroffene haben und wie die Regelung insgesamt rückblickend einzuordnen ist.   

Übergangsregelungen nach Auslaufen des Chancen-Aufenthaltsrechts

Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist zum Ende des Jahres 2025 ausgelaufen. Anträge, die bis spätestens zum 30.12.2025 gestellt wurden, werden jedoch auch nach diesem Zeitpunkt noch bearbeitet. In diesen Fällen kann das Chancen-Aufenthaltsrecht weiterhin mit einer Geltungsdauer von 18 Monaten erteilt werden.

Auch bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablaufdatum und gelten in dieser Zeit weiterhin als rechtmäßiger Aufenthalt aus humanitären Gründen.

Für Personen mit einem Chancen-Aufenthaltsrecht bleibt der Übergang in ein dauerhaftes Bleiberecht nach § 25a oder § 25b AufenthG bis zum 01.07.2027 erleichtert. In diesem Zeitraum ist ein direkter Wechsel ohne erneuten Duldungsstatus möglich, bestimmte Aufenthaltszeiten werden angerechnet und es gelten weiterhin Erleichterungen bei der Klärung der Identität. Anträge nach § 25a oder § 25b können bis zum 30.06.2027 gestellt werden. Während der Prüfung dieser Anträge gilt der Aufenthalt außerdem weiterhin als erlaubt.

Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist zum Ende des Jahres 2025 ausgelaufen. Anträge, die bis spätestens zum 30.12.2025 gestellt wurden, werden jedoch auch nach diesem Zeitpunkt noch bearbeitet. In diesen Fällen kann das Chancen-Aufenthaltsrecht weiterhin mit einer Geltungsdauer von 18 Monaten erteilt werden.

Auch bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablaufdatum und gelten in dieser Zeit weiterhin als rechtmäßiger Aufenthalt aus humanitären Gründen.

Für Personen mit einem Chancen-Aufenthaltsrecht bleibt der Übergang in ein dauerhaftes Bleiberecht nach § 25a oder § 25b AufenthG bis zum 01.07.2027 erleichtert. In diesem Zeitraum ist ein direkter Wechsel ohne erneuten Duldungsstatus möglich, bestimmte Aufenthaltszeiten werden angerechnet und es gelten weiterhin Erleichterungen bei der Klärung der Identität. Anträge nach § 25a oder § 25b können bis zum 30.06.2027 gestellt werden. Während der Prüfung dieser Anträge gilt der Aufenthalt außerdem weiterhin als erlaubt.

Wirkung und Bilanz des Chancen-Aufenthaltsrechts

Das Chancen-Aufenthaltsrecht hat sich aus Sicht von Beratungsstellen und zivilgesellschaftlichen Akteur:innen als wichtiger integrationspolitischer Impuls erwiesen. Auswertungen und Erfahrungen, wie sie unter anderem vom Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt zusammengetragen wurden, zeigen, dass die Regelung vielen langjährig geduldeten Menschen eine konkrete Bleibeperspektive eröffnete. Der befristete Aufenthaltstitel schuf Planungssicherheit und ermöglichte es, Schritte hin zur Arbeit, Sprachkompetenz und stabilen Lebensverhältnissen zu gehen.

Nach Angaben des Mediendienst Integration hatten bis Ende November 2025 bundesweit rund 88.300 ausreisepflichtige Personen einen Aufenthaltstitel nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten und etwa 27.000 von ihnen bereits erfolgreich in eine Folge-Aufenthaltserlaubnis gewechselt. Zugleich zeigt eine Analyse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die Inanspruchnahme des Rechts je nach Bundesland deutlich variierte. Während im Saarland bis Anfang September 2024 nur etwa ein Drittel der potentiell Berechtigten einen Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG erhielten, waren es in Brandenburg zu diesem Zeitpunkt über 80 %.

Auch in Sachsen-Anhalt fiel die Bilanz positiv aus. Nach Auskunft des Flüchtlingsrates Sachsen-Anhalt erhielten bis Ende 2024 etwa 1.630 Menschen einen Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG. 166 Personen (Stand Ende 2024) konnten im Anschluss in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht wechseln, was im Bundesvergleich ein hohes Ergebnis darstellt.

Vor dem Hintergrund von circa 4.700 geduldeten Menschen in Sachsen-Anhalt (Stand Ende 2024) machte das Chancen-Aufenthaltsrecht für einen Teil der Betroffenen einen tatsächlichen Statuswechsel möglich und ist damit durchaus als Teilerfolg zu werten. In der Praxis stellten insbesondere die Klärung der Identität sowie der begrenzte Zeitraum von 18 Monaten zur Erfüllung der zahlreichen Voraussetzungen zentrale Herausforderungen dar. Hier profitierten vor allem diejenigen, die eine oder mehrere Vorrausetzungen bereits vor der Antragsstellung erfüllen konnten.

Insgesamt hat das Chancen-Aufenthaltsrecht vielen Menschen eine reale Bleibeperspektive und mehr Selbstständigkeit ermöglicht, zugleich aber strukturelle Hürden beim Übergang in ein dauerhaftes Bleiberecht sichtbar gemacht. Dass bislang nur ein Teil der Antragsberechtigten in Sachsen-Anhalt diesen Schritt gehen konnte, unterstreicht aus Sicht des Flüchtlingsrates vor allem den Weiterentwicklungsbedarf solcher Regelungen.

Rahmenbedingungen des Chancen-Aufenthaltsrechts

Bis zum 30.12.2025 konnten Personen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllten, einen Antrag auf das Chancen-Aufenthaltsrecht stellen:

  • Ein mindestens fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland zum Stichtag 31.10.2022.
  • In dieser Zeit mussten die Betroffenen dauerhaft gestattet, geduldet oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein.
  • Ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und keine vorsätzliche Straffälligkeit.
  • Aktive Mitwirkung zur Klärung der Identität und keine wiederholt falschen Angaben zur Person oder Herkunft.

Das Chancen-Aufenthaltsrecht sah die Erteilung einer einmaligen Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von 18 Monaten vor. Dieser Zeitraum diente dazu, die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht zu erfüllen, insbesondere durch den Erwerb von Deutschkenntnissen, die Klärung der Identität und die Sicherung des Lebensunterhaltes. Die erforderlichen Sprachkenntnisse konnten unter anderem durch den Abschluss einer deutschen Schul- oder Berufsausbildung, durch ein Sprachzertifikat oder durch sogenannte Sprachstandsfeststellungen des Landesverbands der Volkshochschulen Sachsen-Anhalt e.V. nachgewiesen werden.

Der Aufenthaltstitel konnte im Rahmen des Chancen-Aufenthalts auch an die Kernfamilie der antragsstellenden Person übertragen werden. Personen ohne Beschäftigung erhielten eine Arbeitserlaubnis und hatten Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II („Bürgergeld“).

Weitere Informationen:

Den vollständigen Text des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts finden Sie im Bundesanzeigeblatt des Bundesanzeigers. 

Auf dem offiziellen Portal der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung finden Sie noch weitere Informationen zum Chancen-Aufenthalt. 

Das Projekt CAST – Chancenaufenthalt in Sachsen-Anhalt des Flüchtlingsrates Sachsen-Anhalt unterstützt Menschen mit Duldungsstatus durch Beratung und Begleitung bei der Klärung ihrer Bleiberechtsmöglichkeiten und Antragsverfahren. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf Bleibemöglichkeiten über das Chancen-Aufenthaltsrecht. Darüber hinaus bietet das Projekt umfangreiche Informationsmaterialien, Qualifizierungsangebote, Fachaustausche sowie Fallcoaching für Interessierte und Aktive im Bereich des Bleiberechts, z. B. Fachberatungsdienste und Behörden. Mit diesen Maßnahmen will das Projekt langfristig bessere Bleibeperspektiven für Migrant:innen schaffen.