Subsidiär Schutzberechtigte

In Fällen, in denen weder der Flüchtlingsschutz greift noch eine Asylberechtigung beschieden wurde, kann subsidiärer Schutz gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Person ernsthafter Schaden droht und sie in ihrem Herkunftsland nicht davor geschützt werden kann.

Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des BMI (unter „Subsidiärer Schutz“).