Asylbewerber:innen haben in der ersten Zeit, in der sie sich in Deutschland aufhalten, ein Arbeitsverbot. Dies gilt allgemein solange, wie der Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung andauert, wobei in vielen Fällen nach drei Monaten bereits eine Beschäftigung erlaubt werden kann.
Nach den (mindestens) drei Monaten benötigen geflüchtete Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder auch bereits eine Duldung besitzen, für eine Beschäftigungserlaubnis grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Hierfür wird eine Prüfung der Arbeitsplatzbedingungen durchgeführt, um eine angemessene Entlohnung und gleichwertige Arbeitsbedingungen für ausländische Arbeitnehmer:innen sicherzustellen. Bis zum Ablauf des 48. Monats sind die Anträge auf Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde einzureichen, die sie an die BA weiterleitet. Die Beschäftigungserlaubnis wird während dieses Zeitraums nur für eine bestimmte Arbeitsstelle erteilt. Nach Ablauf des 48. Monats des Aufenthalts erhalten Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Keine Beschäftigungserlaubnis erhalten Asylbewerber:innen, die kürzer als drei Monate in Deutschland registriert sind, ausreisen müssen oder demnächst abgeschoben werden. Dazu zählen auch Asylbewerber:innen aus sicheren Herkunftsländern.
Wer als anerkannte:r Geflüchtete:r eine Aufenthaltserlaubnis hat, darf voll arbeiten. Denn alle, die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder familiären Gründen haben, dürfen im Regelfall ohne jede Beschränkung arbeiten – auch als Selbstständige.
Asylentscheidungen des BAMF und ihre Folgen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit
Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) entscheidet über den Asylantrag der Asylbewerber:innen und damit auch über den Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieses Verfahren dauert durchschnittlich etwa elf Monate (Angaben des BAMF, Stand Juni 2026), die Dauer kann jedoch je nach Herkunftsland variieren. Folgende Möglichkeiten gibt es:
1. Die Antragstellenden erhalten in Deutschland Asyl als politisch Verfolgte.
2. Die Antragstellenden werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn das Leben oder die Freiheit im Herkunftsland wegen Ethnie, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung bedroht ist.
Beide Gruppen erhalten für drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis, mit der sie unbeschränkt arbeiten dürfen. Danach wird überprüft, ob sich die Situation im Herkunftsland verbessert hat. Nach fünf Jahren Aufenthalt kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen (Lebensunterhalt, deutsche Sprachkenntnisse etc.) erfüllt sind; bei besonders guten Sprachkenntnissen (Niveau C1 GER) und weit überwiegender Lebensunterhaltssicherung ist dies bereits nach drei Jahren möglich.
3. Subsidiärer Schutz wird zuerkannt, wenn im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wie Todesstrafe, Folter, erniedrigende Behandlung, Bestrafung oder Bedrohung des Lebens infolge von bewaffneten Konflikten.
Auch diese Personen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und nach fünf Jahren ist eine Niederlassungserlaubnis möglich. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht verlängert, wenn der Zweck entfällt.
4. Abschiebeverbote – Asylbewerber:innen dürfen nicht abgeschoben werden, wenn eine Abschiebung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Ein Abschiebeverbot tritt ein, wenn bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche Gefahr droht, wie etwa auch bei einer bestehenden Erkrankung, wenn keine ausreichende Behandlung im Zielstaat möglich ist.
Hier wird eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr gewährt, mit der Option auf Verlängerung. Die Erwerbstätigkeit ist ohne Beschränkungen erlaubt. Nach fünf Jahren ist eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen (Lebensunterhalt, deutsche Sprachkenntnisse etc.) erfüllt sind.
5. Ablehnung des Asylantrages. Geflüchteten droht die Abschiebung, wenn sie nicht rechtzeitig Klage erheben. Eine Arbeitsaufnahme ist nicht erlaubt – es sei denn, es wird eine Duldung erteilt.
6. Unzulässigkeit des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates. Das BAMF kann die Geflüchteten in ein anderes (für sie zuständiges) EU-Land abschieben. Auch in diesen Fällen ist eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht erlaubt.
Berufsausbildungsmöglichkeiten
Eine schulische Berufsausbildung dürfen alle Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland beginnen, egal aus welchem Herkunftsland diese Person stammt, wie lange diese schon in Deutschland ist und welchen Aufenthaltsstatus sie inne hat. Hier muss die Ausländerbehörde auch nicht um Erlaubnis gefragt werden. Dies gilt jedoch nicht für die betriebliche Ausbildung. Hierzu wird eine Beschäftigungserlaubnis seitens der Ausländerbehörde benötigt. Dafür ist ein Ausbildungsvertrag vorzulegen. Bei Menschen, die im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nach Deutschland kommen, ist die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit notwendig. Wer als geflüchtete Person eine Lehre in Deutschland beginnt, soll während der gesamten Dauer der Ausbildungszeit in Deutschland bleiben dürfen – und danach weitere sechs Monate Zeit für die Jobsuche erhalten. Für die Ausbildungszeit stehen Fördermöglichkeiten, sowohl im Status der Duldung als auch mit der Aufenthaltsgestattung, zur Verfügung. Welche Personengruppe zu welchem Zeitpunkt auf unterschiedliche Förderinstrumente zugreifen kann, können Sie im Einzelnen hier nachlesen. Anerkannte Asylberechtigte haben hier keine Wartezeiten zu beachten. Wer nach der Ausbildung übernommen wird oder anderswo eine Stelle findet, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre.